I. Vertragsschluss, Geltung sowie Angebote
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge
mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen
über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen,
Verträgen über die Lieferung herzustellen oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer
Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen des beauftragten Lieferwerks.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und
Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Käufer im Sinne dieser Bedingung ist bei Werk-und Werklieferungsverträgen auch der Besteller.
4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen
in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch
bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.
Werkzeuge und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
5. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
Wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss
gültigen Preisliste.
3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die
im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang
zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor,
wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und / oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die
die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem
Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Falle kann der Kunde binnen vier Wochen
nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen. Ein Recht auf Entschädigung
oder ersatzweise Lieferung anderer als der bestellten Lieferungen und Leistungen
bestehen nicht.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort
Nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in einer Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag
über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht
und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur und insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein vereinbartes Skonto bezieht
sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Die Skontierung setzt den vollständigen
Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
2. Bei überschreiten des Zahlungszieles oder Zahlungsverzug gelten die Zinssätze unserer Preislisten,
mangels solcher berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden,
insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und
Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede)
zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede
auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer.
4. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufforderung
oder Empfang der Leistung in Verzug.
5. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen seit Rechnungszustellung, sind wir laut § 286 Abs.3 BGB
berechtigt Verzugszinsen zu berechnen, wenn sie in Zahlungsverzug geraten, auch ohne Mahnung.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung,
es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch
uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung und gelten nur unter Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten
des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung
aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder
Leistung von Anzahlungen. Genannte Lieferzeiten verschieben sich um den Zeitraum der vereinbarten
Freigabe produktspezifischer Ausführungspläne und oder -Zeichnugen sowie zu Freigabezwecken
beigestellter Produktions- oder Ausfallmuster. Maßgeblich für den Zeitraum der Verschiebung
ist der bestätigte Zugang entsprechender Freigabevermerke im entsprechenden Herstellwerk
und/oder dem für derartige Zwecke vor Vertragsbeginn vereinbarten Erfüllungsort.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder
Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit zu verzögern. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während
eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische
und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen ( z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzen-/Werkzeugbruch, Rohstoff- oder Energiemangel),
Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie
alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich
erschweren, oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns,
dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse
die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert
sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese
Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person
übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Mitglied unseres Unternehmens
handelt. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers aufgeschoben, so geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in
seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. Leistungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
Auch zufällige Beschädigungen oder Verlust der Ware entbinden den Kunden nicht von der Leistung.
2. Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls
sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu
versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch einer Beschlagnahme der Ware, bei allen
Geschäften, auch Franko- oder Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung
sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Pflicht zur Entladung sowie Kosten der
Entladung trägt der Käufer.
4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen
der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
5. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr
gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach
billigem Ermessen vorzunehmen.
6. Wird die Vertragsmenge durch einzelne Abrufe überschritten, so sind wir zu Lieferungen des
Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem
Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
7. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt.
Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen.
VI. Mängelgewährleistung
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen.
Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Werden ausdrücklich Minderqualitäten (nicht 1a-Qualitäten) verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen,
es sei denn, die gelieferte Ware weicht von der vereinbarten Minderqualität ab. Bei
dem Verkauf von Profilen und Granulaten behalten wir uns Abweichungen im Roh-, Bleich- und
Farbton und in den Qualitäten vor, die auf ungleichen Ausfall der Rohstoffe zurückzuführen sind
und die Brauchbarkeit der daraus hergestellten Ware nicht wesentlich beeinträchtigt.
3. Soweit ansonsten ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
4. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir
diese oder verzögert sich über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben,
oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung), oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers
gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deswegen nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Abnahme gewissenhaft zu prüfen. Bei rechtzeitiger und
berechtigter Mängelrüge leisten wir Ersatz durch kostenlose Nachlieferung, Wandlung, Minderung
und Schadenersatz, insbesondere für jede Art Mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
2. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir auch
für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden.
3. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschweigen oder deren
Abwesenheit garantiert haben.
4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
5. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus
Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung
der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mängelhaftigkeit verursacht haben. Davon
unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung
beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum.
Der Besteller ist zur Weiterverarbeitung und Veräußerung der Ware im Rahmen seines üblichen
Geschäftsbetriebes ermächtigt, darf diese jedoch nicht verpfänden oder an Dritte zur Sicherheit
übereignen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren, wird uns schon
jetzt ein Miteigentum in Höhe des Bruchteiles eingeräumt, der dem Verhältnis zwischen dem Wert
unserer Ware und dem der Arbeit, des beigemischten oder des verbundenen Gutes entspricht.
2. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, gehen bei Weiterveräußerung die daraus entstehenden
Forderungen oder erzielten Erlöse in Höhe des auf unsere Waren entfallenden Rechnungsbetrages
auf uns über.
3. Über eventuelle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Dritter, die unsere Waren Betreffen, hat der
Besteller uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz unserer Firma, ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ebenfalls Sitz unserer Firma. Anzuwenden ist immer das deutsche
Recht.
2. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferungen ab Werk
das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager, Gerichtsstand für sämtliche sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma, soweit der Käufer
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich Rechtliches Sondervermögen
oder ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist. Wir können den Käufer auch an seinem
Gerichtsstand verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland, bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen unter Einschluss des Wiener
UN-übereinkommens vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
X. Sonstiges
1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer),
oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland,
so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser
Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende
Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU Mitgliedstaaten hat uns der
Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die
Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich
zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu
zahlen.
Stand Juli 2012